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Notarkosten: Sozial ausgewogen
Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren
und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Die Kostenordnung
stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann
den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht. Die Notare
sind nach § 17 Bundesnotarordnung gesetzlich verpflichtet, für ihre
Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben -
nicht weniger und nicht mehr. Notarkosten sind also - anders als
z.B. Rechtsanwaltsgebühren - nicht verhandelbar. In Bereichen, in denen starre
Gebührensätze zu unangemessenen Ergebnissen führen können,
sorgen Rahmengebühren für die notwendige Flexibilität.
Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist
sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass Notare viele
Amtstätigkeiten durchführen, ohne dass ihnen eine kostendeckende
Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann
notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen
kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für die
Bürgerinnen und Bürger: Die Beratung einschließlich der
Entwurfstätigkeit der Notare ist in der Beurkundungsgebühr
enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder
der Anzahl der Besprechungstermine.
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