Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten im Bereich Bau- und
Immobilienrecht
gehören unter anderem:
Kauf und Verkauf von Immobilien
Kaufverträge
Bauträgerverträge
Grundschulden, Hypotheken
Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbaurecht
Miete, Pacht
Finanzierungsfragen, Darlehensrecht
Maklerrecht
Notarielle Beurkundungen aller Art
Privates Baurecht
Sachmängelhaftung / VOB
Architektenleistungen
Maklerverträge
Baunachbarrecht
Öffentliches Baurecht
Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Abriss
Bebauungspläne: Aufstellung und Rechtsschutz
Bauordnungsverfügungen
Rechtsschutz gegen rechtswidrige
Baubescheide
Fragen & Antworten - FAQ
Das öffentliche Baurecht umfass die Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten zum Staat,
also in der Regel zur Bauaufsichtsbehörde. Hierzu gehören z.B. die Geltendmachung von
Ansprüchen auf die Erteilung von Baugenehmigungen, Nutzungsänderungen oder Genehmigungen
im Bereich Emissionsschutz, Denkmalschutz oder Gewerbe- und Gaststättenrecht.
Ferner zählt der Rechtsschutz gegen behördliches Einschreiten wie Abrissverfügungen,
Nutzungsuntersagungen oder die Stilllegung von Baustellen hierher.
Ein drittes Betätigungsfeld des öffentlichen Baurechts ist das Staatshaftungsrecht,
z.B. infolge von Verzögerungen durch rechtswidrig vorenthaltene Genehmigungen.
Das private Baurecht umfasst hingegen die Rechtsbeziehungen des Bauherrn zu anderen
natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, also z.B. zu Handwerkern,
Architekten, Miteigentümern oder Nachbarn.
Der Bauträgervertrag ist eine Kombination aus Kaufvertrag über ein Grundstück und einem
Werkvertrag über ein auf diesem Grundstück zu errichtendes Gebäude, z.B. ein Wohnhaus.
Der Käufer erwirbt also nicht eine bereits vorhandene Immobilie, sondern beauftragt den
Verkäufer des Grundstücks zugleich mit deren Errichtung. Deshalb beinhaltet der Bauträgervertrag
neben den Erwerbsmodalitäten auch Regelungen über die Art und Weise der Bauausführung
(Baubeschreibung, Datum der Fertigstellung, Sachmängelhaftung u.v.m.).
Weil eine erst noch zu errichtende Immobilie erworben wird, ist der Kaufpreis beim
Bauträgervertrag nicht in einer Summe zahlbar, sondern gestaffelt nach dem Baufortschritt.
Die Makler- und Bauträgerverordnung enthält hierzu detaillierte Vorgaben.
Bauträgerverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Wir begleiten die Vertragsparteien
notariell vom ersten Beratungsgespräch, über die Vertragsgestaltung und Beurkundung,
bis hin zur Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch. Fallen zusätzliche Tätigkeiten
wie z.B. die Bestellung von Grundschulden an, übernehmen wir diese selbstverständlich auch.
Hierbei kooperieren wir laufend mit Ämtern und Banken.
Generell gilt: Möglichst frühzeitig. Im öffentlichen Baurecht ist wegen der langen Prozessdauer
vor den Verwaltungsgerichten schon viel verloren, wenn man sich bereits in einem Rechtsstreit
mit der Behörde befindet. Viel sinnvoller ist es, bereits im gesetzlich vorgeschriebenen
Anhörungsverfahren (§ 28 VwVfG) die eigenen Argumente vorzutragen.
Ferner laufen im öffentlichen Baurecht häufig kurze Fristen. Sind diese verstrichen, kann
gegen einen Bescheid nichts mehr unternommen werden, selbst wenn dieser rechtswidrig sein sollte.
Haben sie einen förmlichen Bescheid erhalten, den Sie überprüfen lassen möchten, sollten Sie
sich daher unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.
Im privaten Baurecht kann es bereits sinnvoll sein, Verträge mit Dritten vor deren Unterzeichnung
anwaltlich prüfen zu lassen, um später Streit zu vermeiden. Ein immer wiederkehrendes Beispiel
sind unklare Baubeschreibungen, die nachträglich zu Auseinandersetzungen über den Umfang der
wechselseitigen Rechte und Pflichten führen.
Das hängt ganz vom Einzelfall ab. Generell lässt sich sagen, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
eine nach Streitwert und Aufwand gestaffelte Vergütung vorsieht. Nicht selten schließen wir auch mit unseren
Mandanten eine individuelle Gebührenvereinbarung ab.
Wird erfolgreich mittels eines Rechtsbehelfs (Klage, Widerspruch usw.) gegen einen rechtswidrigen Bescheid
vorgegangen, ist in aller Regel die Erlassbehörde zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet. Ebenso muss
im privaten Bauprozess in der Regel der unterlegene dem obsiegenden Teil die Gerichts- und Anwaltskosten erstatten.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, klären wir im Vorfeld durch Einholung einer Deckungszusage ab,
in welchem Umfang diese die anfallenden Kosten und Gebühren übernimmt.
Wenn Sie notariell eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten, finden Sie hier
einen Fragebogen, den Sie ausfüllen, uns vorab per E-Mail oder Telefax übersenden oder zum Termin mitbringen können. Dieser Fragebogen ist in vielen
Fällen eine große Hilfe. Das Ausfüllen von Fragebögen ist aber nicht jedermanns Sache, es handelt sich daher selbstverständlich
um einen rein optionalen Service.
Wenn Sie anwaltlichen Rat benötigen, bringen Sie zum Termin bitte alle Dokumente mit, die Sie vorliegen haben, also im öffentlichen
Baurecht vor allem die vorliegenden Genehmigungen, Bescheide und den bisherigen Schriftverkehr mit der Behörde,
im privaten Baurecht die streitbefangenen Verträge und die bisherige Korrespondenz unter den Beteiligten. Sollten
Sie einmal etwas vergessen haben, können Sie aber all diese Dokumente auch noch nachreichen.
Unsere üblichen Bürozeiten sind werktags von 9 bis 17 Uhr. Darüber hinaus nehmen wir auch
Termine nach Vereinbarung an. Gerne kommen wir auch zu Ihnen.
Außerhalb unserer Bürozeiten steht Ihnen die WebAkte zur Verfügung.
Über diese können Sie jederzeit einen ersten Kontakt zu uns aufnehmen
und - sollten Sie sich hierfür entscheiden - auch während des Mandats
jederzeit Einsicht in Ihre Akte nehmen.
Anfahrtsbeschreibungen sowie Bus- und Bahnfahrpläne finden Sie auf unserer Kontaktseite.
Kanzlei Schildheuer & Schildheuer
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